Satzung vom 07. Januar 2017 (in der Fassung vom Januar 2022)
Der AfD -Kreisverband Nordsachsen ist eine Untergliederung der Bundespartei Alternative für Deutschland.
§ 1 Name, Sitz und Aufgaben
(1)
Der Kreisverband trägt den Namen Alternative für Deutschland, Landesverband Sachsen, Kreisverband Nordsachsen. Seine Kurzbezeichnung lautet AfD Nordsachsen.
(2)
Sitz des Kreisverbandes ist 04838 Eilenburg.
(3)
Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes Sachsen der AfD. Die Grenzen des Kreisverbandes Nordsachsen decken sich mit dem Territorium der Landkreises Nordsachsen.
(4)
Der Kreisverband hat die Aufgabe, das Gedankengut der Alternative für Deutschland in seinem. Zuständigkeitsbereich zu verbreiten und für die Ziele der AfD einzutreten sowie seine Mitglieder zu informieren.
(5) Alle dem AfD-Kreisverband Nordsachsen zur Verfügung stehenden internen Kommunikationsplattformen, wie sämtliche E-Mailverteiler (Vorstands- und Mitgliederverteiler) den öffentlichen Kontaktportalen (Website`s)
und alle zur politischen Arbeit des Vorstandes und seiner Mitglieder vergebenen E-Mailadressen , sind Eigentum des AfD-Landesverbandes Sachsen und werden dem amtierenden Vorstand , zur zeitlich befristeten Nutzung übergeben. Das Nutzungsrecht endet mit der Amtszeit des Vorstandes.
Bei Ausscheiden einzelner Mitglieder sind alle Domain-Rechte, die einen Bezug zur Partei haben, an die Partei zu übertragen.
(6)
Auftritte des Kreisverbandes und seiner Ortsgruppen in sozialen Netzwerken bedürfen der Genehmigung des Kreisverbandes.
(7)
Chatgruppen in sozialen Netzwerken dürfen den Namen der Partei (AfD) oder seine Symbole nicht verwenden
§ 2 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann werden, wer Satzung, Programm und Ziele der AfD anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Kreisverband Nordsachsen stellt.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes Nordsachsen innerhalb von 8 Wochen.
§3 Organe
Organe des Kreisverbandes sind Kreisparteitag und Kreisvorstand.
§ 4 Kreisparteitag
(1)
Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes.
(2)
Ordentliche Kreisparteitage finden mindestens einmal im Jahr statt.
(3)
Die Einladung zum Kreisparteitag erfolgt vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisvorstands unter Angabe der Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit schriftlich mindestens vier Wochen vorher an die Mitglieder des Kreisverbandes.
(4)
Außerordentliche Kreisparteitage können bei Bedarf auf Mehrheitsbeschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe von Tagesordnungspunkten, Tagungsort, Datum und Uhrzeit innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorsitzenden nach Beschluss und Eingang oder bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
(5)
Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisparteitag ist unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(7)
Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über das Kommunalwahlprogramm für den Landkreis Nordsachsen, über die Wahl von Delegierten für den Landesparteitag und über die Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen. Er wählt den Kreisvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet den Schatzmeister für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
(8)
Zu den Kreisparteitagen werden vom Kreisvorstand bestätigte Beschlussprotokolle angefertigt und nach Fertigstellung, mindestens den anwesenden Mitgliedern, per E-Mail zugesendet.
Mitglieder, welche nicht über eine E-Mail Adresse verfügen, haben die Möglichkeit, nach Absprache mit dem Vorstand, sich eine Kopie des Protokolls anfertigen zu lassen. Sämtliche Protokolle werden in der Geschäftsstelle archiviert.
(9)
Jeder Kreisparteitag ist parteiöffentlich. Stimmrecht haben jedoch nur die anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes Nordsachsen. Über die Zulassung oder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
(10)
Anträge zum Kreisparteitag sind beim Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Parteitag einzureichen.
§ 5 Kreisvorstand
(1)
Der Kreisvorstand besteht aus mindestens 6 und höchstens 10 Vorstandsmitgliedern, die vom Kreisparteitag gewählt werden. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Mitgliederbeauftragten und bis zu 4 weiteren Beisitzern. Ist eine Nachwahl aufgrund vorzeitigen Ausscheidens oder Abwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam.
(2)
Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand geschäftsführend im Amt. Die Amtszeit des ersten Kreisvorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt. Jedoch hat der Schatzmeister ein Vetorecht in Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbandes wesentlich belasten. In diesen Fällen entscheidet der Kreisparteitag.
(3)
Der Kreisverband gibt sich eine Geschäftsordnung. Einladungen zu Vorstandssitzungen sind kurzfristig und formlos möglich.
(4) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages. Der Kreisvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstandes teilnehmen. Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder, falls es keinen Widerspruch gibt, in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmung und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisvorstandes. Nehmen beide nicht teil, gelten Beschlüsse bei Stimmgleichheit als abgelehnt.
(5)
Der Kreisvorstand kann bei Bedarf zusätzliche Mitglieder der AfD durch Kooptation in die laufende Vorstandsarbeit integrieren.
(6)
Der Kreisvorstand ist dem Kreisparteitag gegenüber rechenschaftspflichtig.
(7)
Die Mitglieder des Kreisvorstandes können nur vom Kreisparteitag – nicht vom Außerordentlichen Parteitag – insgesamt oder einzeln abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(8)
Beim Rücktritt oder Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von drei Monaten Nachwahlen statt. Bis dahin bleibt der zahlenmäßig verminderte Vorstand weiterhin beschlussfähig. Ein Rücktritt hat schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erfolgen.
(9)
Der Kreisvorstand des Kreisverbandes Nordsachsen ist berechtigt, nachgeordnete Ortsgruppen gemäß Bundes- und Landessatzung zu gründen. Die Sprecher der Ortsgruppen sollen in die Funktionen des Kreisvorstandes Nordsachsen eingebunden werden. Die Vorstandswahlen innerhalb der Ortsgruppen obliegen deren Zuständigkeiten.
§ 6 Wahlverfahren
(1)
Die Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung der Alternative für Deutschland.
(2)
Bewerber für Funktionen des Kreisvorstandes haben ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) gegenüber dem Kreisparteitag vorzulegen.
(3)
Bewerber für Funktionen des Kreisvorstandes und zu kooptierende Vorstandsmitglieder haben vor Aufnahme ihrer Vorstandstätigkeit, dem Kreisvorstand ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen.
§ 7 Finanzen
(1)
Der Kreisverband finanziert sich aus Sach- und Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes Sachsen und dem gebildeten Vermögen.
(2)
Ein jährlicher Haushaltsplan ist vom Kreisvorstand zu erstellen und vom Kreisparteitag zu beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben im jeweiligen Kalenderjahr um 10% über dem beschlossenen Haushaltsplan liegen werden, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und vom Kreisparteitag zu beschließen.
(3)
Der Kreisparteitag wählt zwei Revisoren, die einmal jährlich zu einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen-und Buchführung durch den Schatzmeister überprüfen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das sowohl dem Kreisparteitag als auch dem Landesschatzmeister vorzulegen ist. Die Revisoren und der Stellvertreter (für besonderen Bedarf) werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören.
§ 8 Satzungsänderung
(1)
Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann in jedem Fall nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen ist. Beruht ein solcher Antrag jedoch auf einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Sachsen, so kann er auch ohne Antragsfrist auf dem Kreisparteitag zur Abstimmung gestellt werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1)
Die Auflösung des Kreisverbandes Nordsachsen bedarf einer Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitages. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung bestätigt werden.
(2)
Bei Auflösung des Kreisverbandes Nordsachsen ist das Vermögen dem Landesverband Sachsen zu übereignen.
(3)
Der Kreisverband Nordsachsen haftet nur mit seinem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
(4)
Alle Regelungen und Bestimmungen, die diese Satzung nicht beinhaltet, werden ersatzweise von der Satzung des Landesverbandes Sachsen oder, sofern deren Satzung gleichermaßen keine Regelung vorsieht, von der Satzung des Bundesverbandes geregelt. Die Kreissatzung darf der Landessatzung und Bundessatzung nicht widersprechen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung des Kreisverbandes AfD-Nordsachsen, wurde durch Beschluss des 13. Kreisparteitages, am
30.03.2019 in Eilenburg geändert und ist an diesem Tag in Kraft getreten.