Keine Veruntreuung durch Veranstaltung im KV Nordsachsen

WIR HABEN ALLES RICHTIGGEMACHT!

Sehr geehrte Besucher unserer Webseite,

zu Ihrer Kenntnis, eine weitere Richtigstellung, diesmal vom AfD-Landesverbandes Sachsen/Dr. jur. Keiler, zu den Vorwürfen von “Parteifreunden” innerhalb unseres Kreisverbandes, gegenüber der Arbeit unseres Kreisverbandes Nordsachsen.

Für uns alle eine schöne Nachricht:  WIR HABEN ALLES RICHTIG GEMACHT!

Diese Stellungnahme ist auch für Sie, werte Besucher,  ein schönes Ostergeschenk.

Wir wünschen Ihnen allen ein frohes und gesegnetes Osterfest mit viel Sonne und große Hoffnung auf einen Wahlsieg der AfD-Nordsachsen.

Der Kreisvorstand der AFD-Nordsachsen

Keine Veruntreuung durch Veranstaltung im KV Nordsachsen

Artikel in der LVZ vom 27.03.2019

Titel: Hat der AfD-Kreisverband Nordsachsen Parteigelder veruntreut?

Zu dem Sachverhalt, wonach der Landkreis Nordsachsen für eine angeblich „private Veranstaltung“ Räume angemietet hat und deswegen eine angebliche Veruntreuung behauptet wird, ist Folgendes auszuführen:

Richtig ist, dass aufgrund einer privaten Initiative im Zusammenwirken mit dem KV Nordsachsen eine politische Veranstaltung abgehalten worden ist.

Der KV Nordsachsen hat hierzu die Räume angemietet.

Darin liegt eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Veranstaltung.

Auf dieser Veranstaltung sind bekannte Bundestagsabgeordnete und Landtagsabgeordnete der AfD als Redner und Diskutanten aufgetreten.

In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die politische Willensbildung mit Hilfe der Parteien.

Dies schreibt bereits das Grundgesetz in Art. 21 vor.

Im Hinblick auf die Rechenschaftslegung unterliegen die Parteien besonderen Vorschriften. § 24 Abs. 5, 2 Parteiengesetz erfasst bei den Ausgaben eines Parteienrechenschaftsberichts ausdrücklich unter Ziffer 2 b Kosten für allgemeine politische Arbeit.

Zu den Sachausgaben für allgemeine politische Arbeit zählen Ausgaben für politische Tätigkeiten, die an die allgemeine Öffentlichkeit, also nach außen gerichtet sind, mithin für Öffentlichkeitsarbeit.

Bei der im Artikel erwähnten Veranstaltung handelt es sich um einen derartigen Beitrag im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Ausgaben hierfür sind nicht nur zulässig, sondern ausdrücklich im Regelkatalog der Ausgabenkategorien des Parteiengesetzes erwähnt. Derartige Ausgaben sind mithin ganz offenkundig zulässig und deren Vornahme stellt keinerlei strafrechtlich relevanten Sachverhalt dar, also auch keine Veruntreuung,

Soweit derartige Behauptungen von Parteimitgliedern der AfD in der Öffentlichkeit verbreitet worden sind und es infolge zu einem negativen Pressebericht kam, hat der Landesvorstand Sachsen in seiner Sitzung am 08.04.2019 beschlossen eine Rüge auszusprechen.

Dabei geht es nicht darum, ob derartig unzutreffende Behauptungen in der Presse veröffentlicht worden sind, sondern dass auf Nachfrage der Presse ohne Rücksprache mit den zuständigen Mitgliedern des Landesvorstandes, wie dem Schatzmeister oder dem nach der Geschäftsverteilung für Rechtsfragen zuständigen stellvertretenden Landesvorsitzenden Keiler Äußerungen getätigt worden sind, die geeignet waren, das Ansehen des Kreisverbandes Nordsachsen in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen.

Dresden, den 17. April 2019

gez. Dr. Joachim Keiler

Stellvertretender Landesvorsitzender

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